Über die Freiwillige Feuerwehr Ohren e.V.

Vorstellung des Vorstands

Über uns

Die Freiwillige Feuerwehr Ohren e.V. wurde 1934 gegründet, um die Sicherheit und den Schutz der Bürger zu gewährleisten. 

Unsere Geschichte ist geprägt von engagierten Mitgliedern, die sich freiwillig für die Gemeinschaft einsetzen.

1. Vorsitzender

Max Prang

2. Vorsitzender

Elias Lenz

Kassiererin

Anastasia Holz auf der Heide

Schriftführerin

Sabine Arthen

1. Beisitzer

Jonas Kurz

2. Beisitzer

Mario Eisel

Vereinssatzung


Freiwillige Feuerwehr Ohren e.V.

Vereinssatzung:

§1
Rechtsform, Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Ohren e.V., mit Sitz in Hünfelden Ohren. Er wurde im April 1934 gegründet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2
Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der jeweiligen gültigen Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Brandschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Ausrüstung für den Brandschutz.

§3
Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitglieder

Alle Personen ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens und der politischen Überzeugung können Mitglied des Vereins werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.


§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1.    Wer Mitglied werden will, legt eine schriftliche Eintrittserklärung vor. Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Eintrittserklärung abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben.  Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand zulässig.

 


2.    Die Mitgliedschaft endet
a)    durch Austritt
b)    durch Ausschluss
c)        durch Tod

3.    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.


4.    Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, ein Jahresbeitrag um mehr als 3 Monate nach Erhebung im Rückstand ist, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, ausgeschlossen werden.

5.    Das Mitglied hat das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben und hat keinerlei Anspruch auf das Vermögen und die Einrichtung des Vereins.

6.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft aktiver oder ehemals aktiver Mitglieder durch Tod nimmt eine Abordnung des Vereins an der Trauerfeier teil. Bei Aktiven und auf Wunsch bei ehemals aktiven Mitgliedern wird eine Ehrenwache gestellt, die Standarte mitgeführt und der Verstorbene zu Grabe getragen sowie ein Kranz niedergelegt. Bei Passiven wird eine Blumenschale niedergelegt.

§6
Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben folgende Rechte:

1.    Das Wahlrecht,
2.    Das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten
3.    Die Nutzung von vereinseigenen Utensilien und Gegenständen bei Nutzung der Verleihliste
4.    Andere Mitwirkungsrechte im Rahmen einer Sitzung

§7
Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben die Pflicht:

1.    Die Vereinssatzung, die Versammlungsbeschlüsse und die Vorstandsbeschlüsse zu beachten.

2.    Die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern.

3.    Die übernommenen Ämter gewissenhaft durchzuführen.

4.    Für mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum und schuldhaftem Verlust von Vereinseigentum aufzukommen.

5.    Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§8
Ehrenmitglieder

Personen, welche sich um den Brandschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient, gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es stehen ihnen die gleichen Rechte der Mitglieder zu, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§9
Beiträge und sonstige Leistungen

Die Höhe des Vereinsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen. Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vorstands.

§10
Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins besteht aus dem Vorstand.

1.    Geschäftsführender Vorstand:
Vorsitzender
Stellvertr. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
2.    Erweiterter Vorstand
2 Beisitzer

Pressewart

Der Jugendwart, Leiter der Kinderfeuerwehr, Wehrführer, der stellvertr. Wehrführer sind kraft Amtes zusätzliche Beisitzer und werden nicht von der Hauptversammlung gewählt.

§11
Wahl und Amtsdauer

Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so ist für sie in der nächsten Vorstandssitzung ein kommissarischer Vertreter zu ernennen. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder, es sei denn, dass ein Mitglied aus wichtigen Gründen verhindert ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich dem Vorstand gegenüber schriftlich ausdrücklich bereit erklärt hat, für ein bestimmtes Vorstandsamt zu kandidieren.
§ 12
Obliegenheiten

1.    Leitung des Vereins.

2.    Aufstellung einer Geschäftsordnung und Erlasse von Anordnungen über besondere Einrichtungen des Vereins.

3.    Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse.

4.    Verwaltung des Vereinsvermögens.

5.    Aufstellung eines Haushaltsplanes

6.    Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins nötigen Ausgaben bis zu einer Höhe von 1500 €.

7.    Wahrnehmung der Geschäfte, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt wurden.

8.    Ausstellung der Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Verein dritten Personen gegenüber binden. Diese Urkunden über Rechtsgeschäfte müssen durch den Vorsitzenden oder den stellvertr. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben und mit dem Vereinssiegel versehen werden. Verpflichtungen des Vereins haben nur Gültigkeit, wenn diese Vorschriften erfüllt sind.

9.    Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu Verbänden.

§13
Sitzungen

Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

Die Vorstandsmitglieder können Anträge auf Beratung einzelner Punkte stellen.

Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen als es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Eine  Sitzung des Vorstandes muss  stattfinden,  wenn  es  durch  die Hälfte  der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Verhandlungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung durch den Vorstand genehmigt werden. Sie muss durch den Vorsitzenden und Schriftführer unterschrieben werden. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

§ 14
Hauptversammlung

1.    Der Verein hält zu Anfang eines jeden Jahres eine ordentliche Hauptversammlung ab. Diese hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im Besonderen:

I.    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

II.    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Kassenwartes und des Berichtes der Kassenprüfer.

III.    Entlastung des Vorstandes.

IV.    Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge.

V.    Änderung der Satzung, sowie der Anordnung des Vereins.

VI.    Festsetzung der Vereinsbeiträge und etwaiger Sonderbeiträge.

VII.    Wahl der Vorstandsmitglieder.

VIII.    Wahl der beiden Kassenprüfer. (Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Er muss durch Neuwahl ersetzt werden.)


2.    Einberufung

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage durch Veröffentlichung im ,,Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden" (amtliche Bekanntmachung der Kommunalverwaltung), bekannt gegeben und an alle bekannten E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder versendet werden. Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäße einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstage bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge, die die Tagesordnung betreffen, können noch während der Jahreshauptversammlung gestellt werden.


3.    Leitung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4.    Beschlüsse der Hauptversammlung

Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel abgestimmt werden, wenn dies von einem Anwesenden verlangt wird. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen.


5.    Niederschrift

Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese muss in der nachfolgenden Hauptversammlung genehmigt werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.

§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen wurde, erfolgen. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Hünfelden übergeben, die es ausschließlich zur Förderung des Brandschutzes im Ortsteil Ohren oder einem neu zu gründenden Feuerwehrverein in Ohren verwenden darf

§ 17
Datenschutzklausel

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. 
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. 
Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. 
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden. 
Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt. 
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 13 II der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. 
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
Beschlossen an der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.04.2026


1.Vorsitzender                                2. Vorsitzender
Max Prang                                Elias Lenz


Kassiererin                                Schriftführerin
Anastasia Holz auf der Heide                        Sabine Arthen

Hinweis: Damit die Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine Formulierung in männlicher und in weiblicher Form verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.
 

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.